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Seite angelegt am: 18.07.2026 ; Letzte Bearbeitung: 18.07.2026

Vermögensverschiebung in Unternehmen(sgründung)

Der Mann kritisiert, die Vorinstanzen hätten bei der Aufteilung zu Unrecht jenen Teil der von seiner früheren Arbeitgeberin (während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft) bezogenen Abfertigung berücksichtigt, den er für die kurz vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch mit Zustimmung der Frau – erfolgte Gründung seines Einzelunternehmens aufgewendet habe. Es habe sich dabei um eine nicht unter § 91 Abs 2 EheG fallende Unternehmensgründung zur Begründung einer Berufstätigkeit gehandelt, die der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts sowie jenes der Familienangehörigen gedient habe.
§ 91 Abs 2 EheG ordnet an, dass in ein Unternehmen eines Ehegatten Eingebrachtes oder für so ein Unternehmen verwendetes eheliches Vermögen wertmäßig in die Aufteilung „einzubeziehen“ ist. Jener Nachteil, der dem nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten durch die Vermögensverschiebung entsteht, soll durch einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Vermögenswerten ausgeglichen werden. Allenfalls ist ihm eine höhere Ausgleichszahlung zuzuerkennen. Der nach § 91 Abs 2 EheG vorzunehmende Vermögensausgleich hat nach Billigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen. Dabei ist gemäß Satz 2 dieser Bestimmung zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung ehelicher Mittel im bzw für ein Unternehmen Vorteile entstanden und die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Mittel aus den Gewinnen des Unternehmens stammten.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verfolgt § 91 Abs 2 EheG den Zweck, den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten vor einer Verschiebung ehelichen Vermögens in die von der Aufteilung ausgenommene unternehmerische Vermögenssphäre des anderen zu schützen. Die Bestimmung strebt also einen Benachteiligungsausgleich für Vermögensverschiebungen an, die zu einer Immunisierung von zuvor der ehelichen Aufteilung unterliegendem Vermögen führen.
Ausgehend davon hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Regelung immer dann eingreifen soll, wenn für Unternehmenszwecke aufgewendetes (eheliches) Vermögen gemäß § 82 Abs 1 Z 3 oder Z 4 EheG von der Aufteilung ausgenommen wäre. Darauf, in welcher Form die Investition der ehelichen Mittel konkret erfolgt, also etwa darauf, ob das Vermögen in ein Einzelunternehmen oder in eine unternehmerisch tätige Gesellschaft eingebracht oder zum Erwerb eines (nicht bloß der Wertanlage dienenden) Gesellschaftsanteils herangezogen wird, kommt es nicht an.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, der in die Unternehmensgründung investierte Abfertigungsbetrag sei im Rahmen der Billigkeit in die Aufteilung miteinzubeziehen, hält sich im Rahmen dieser Leitlinien. Auf die erteilte Zustimmung der Frau kommt es – entgegen der Rechtsansicht des Mannes – nicht an.