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Seite angelegt am: 01.12.2020 ; Letzte Bearbeitung: 01.12.2020

Vorwegzuweisung von eingebrachten Vermögenswerten

Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Werte fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden oder eingebrachte Mittel darstellen (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der Aufteilung des Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten (vorweg) zuzuweisen. Die Berücksichtigung des eingebrachten oder von einem Dritten geschenkten Vermögens im Sinne einer solchen „Vorwegzuweisung“ an den Einbringenden kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als dieses noch zumindest in der Form vorhanden ist, dass es in einem der Aufteilung unterliegenden Gegenstand klar abgrenzbar fortwirkt. Soweit ein § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegendes Vermögensgut zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet wird, geht zwar die besondere aufteilungsrechtliche Qualität iSd § 82 EheG verloren, allerdings ist es eben zugunsten des Einbringenden wertverfolgend zu berücksichtigen. Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen.

Zur Erläuterung: Soweit eingebrachtes Vermögen noch unverändert oder nicht umgewidmet vorhanden ist, unterliegt es überhaupt nicht der Aufteilung ("besondere aufteilungsrechtliche Qualität").

§ 82 EheG ab 01.01.2010

EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.