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Seite angelegt am: 08.03.2020 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Vorwegzuweisung eingebrachter Vermögenswerte

Eine Berücksichtigung eingebrachten Vermögens im Sinne einer „Vorwegzuweisung“ an den Einbringenden kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als dieses noch zumindest in der Form vorhanden ist, als es in einem der Aufteilung unterliegenden Gegenstand klar abgrenzbar fortwirkt.