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Seite angelegt am: 09.07.2024 ; Letzte Bearbeitung: 26.01.2026

Vorrang des Aufteilungsverfahrens - Überweisung ohne anhängiges Aufteilungsverfahrens

Die Überweisung einer Streitsache in das Verfahren außer Streitsachen setzt nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens voraus; in einem solchen Fall stellt die überwiesene Rechtssache (lediglich) einen Teilaufteilungsantrag dar (§ 85 EheG).