Vereinbarungen im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren
Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht.
Selbst das Verstreichen mehrerer Jahre kann unschädlich sein, wenn die Parteien nach Vertragsabschluß die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben.
Bei Abschluß einer Vereinbarung während eines ruhenden Ehescheidungsverfahrens ist bei Fortsetzung des Scheidungsverfahrens nach sieben Monaten Ruhen der Zusammenhang noch gegeben.
Die nur bei einseitiger Scheidungabsicht getroffene Vereinbarung ist nur dann iS des § 97 Abs 2 EheG beachtlich, wenn diese Absicht vom Scheidungswilligen auch verwirklicht werden kann. Verweigert jedoch ein Teil seine Mitwirkung an der einverständlichen Scheidung und erscheint dem anderen Teil die sonstige Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht derzeit nicht möglich oder untunlich, so liegt kein für die Einigung nach § 97 Abs 2 EheG erforderlicher übereinstimmender Parteiwille vor. Vereinbarungen für den abstrakten Fall, "wenn wir uns einmal scheiden lassen sollten", fallen daher nicht unter § 97 Abs 2 EheG.
Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen.
Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht.
Der Zusammenhang zwischen angestrebter Aufteilung und geplantem Scheidungsverfahren fehlt, wenn sich die Ehegatten dazwischen versöhnt haben.
Der unmittelbare Zusammenhang wird beseitigt durch Zwischenursachen, wie zB eine vorübergehende Versöhnung.
Das Vorhandensein eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden.
Die bloß einseitige Scheidungsabsicht schadet der Wirksamkeit einer Vereinbarung nach §97 Abs 2 EheG nur dann, wenn dem Scheidungswilligen die Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht nicht möglich oder untunlich erscheint.
Auflösend bedingter Verzicht auf aus der Aufteilung anlässlich der (ersten) Ehescheidung entstandene Ansprüche.
Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll.
Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft.