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Zerrüttungsscheidung

Ohne Eheverfehlungen bleibt die Möglichkeit einer Ehescheidung nach Trennung der häuslichen Gemeinschaft durch mehr als drei Jahre hindurch, auch gegen den Willen des zweiten Ehegatten. Nur bei begründetem Widerspruch (§ 55 Abs. 2 EheG - kommt in der Praxis selten vor), kann die Scheidung durch maximal weitere drei Jahre blockiert werden. Nach sechs Jahren Trennung der häuslichen Gemeinschaft ist kein Widerspruch mehr möglich und die Scheidung jedenfalls auszusprechen. (§ 55 [3] EheG). Strittig werden kann aber manchmal durchaus die Frage, ab wann die häusliche Gemeinschaft aufgehoben war.

Die Beklagte / der Beklagte hat aber die Möglichkeit zu beantragen, dass im Urteil ausgesprochen werden, dass den / die Klägerin das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft (§ 61 [3] EheG). Dann hat das Gericht diese Frage zu überprüfen.

Anmerkung: Der Kläger kann dies im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens (nur) nach dreijähriger Trennung nicht beantragen. Wer sich also die günstigen unterhaltsrechtlichen (§ 69 [2] EheG) und pensionsrechtlichen Folgen der Scheidung sichern will, kann nicht von sich aus die Klage führen!

Ein Verschuldensausspruch zu Lasten des Beklagten ist bei der Zerüttungsscheidung nicht vorgesehen, ein Ausspruch eines gleichteiligen Verschuldens nicht vorgesehen.

Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach § 61 Abs 3 EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf § 55 EheG stützten.

Anmerkung:  Die Frage, ob tatsächlich eine 3-jährige Trennung der häuslichen Gemeinschaft vorliegt, wird von den Gerichten nicht ernsthaft geprüft. Wenn also beide behaupten, dass seit mehr als drei Jahren die häusliche Gemeinschaft (Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) aufgehoben ist, so wird dies dem Urteil zugrunde gelegt.

Die sechsjährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein absoluter Scheidungsgrund.

Gemäß § 55 Abs 3 EheG ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist. Gleiches muss auch dann gelten, wenn die häusliche Gemeinschaft innerhalb von sechs Jahren ab Eheschließung erst gar nicht aufgenommen wurde, weil der Ehemann unmittelbar nach der Trauung (im Jahr 1991) verschwunden ist.

Wird das Scheidungsbegehren auf § 55 EheG gestützt und erweist sich, dass eine häusliche Gemeinschaft der Eehgatten niemals aufgenommen wurde, nimmt die Rsp ein Indiz für eine unheilbare Zerrüttung an.

Der Gesetzgeber ging bei der im § 55 Abs 3 EheG getroffenen Regelung offenbar davon aus, dass bei einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit sechs Jahren die Zerrüttung der Ehe zu vermuten sei. Selbst wenn man den Beweis des Gegenteils in dieser Richtung zulassen könnte, müsste doch gewichtige Umstände behauptet werden, welche die Annahme einer durch die langjährige Trennung bewirkten Zerrüttung der Ehe zu widerlegen geeignet sind.

Die Zerrüttung gemäß § 55 Abs 3 EheG ist eine unwiderlegbare Rechtsvermutung.

Der Gesetzgeber ging bei der im § 55 Abs 3 EheG getroffenen Regelung offenbar davon aus, dass bei einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit sechs Jahren die Zerrüttung der Ehe zu vermuten sei.

§ 55 Abs 3 EheG enthält einen absolut wirkenden Scheidungstatbestand.

Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat.
Es kommt also nicht bloß auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf an, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Der Umstand, dass das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen hervorgerufen hat, führt dabei regelmäßig zur Annahme, dass dem Beitrag des ersteren zur Zerrüttung der Ehe größeres Gewicht beizumessen ist.

Wird aber das Begehren wie im vorliegenden Fall auf ein Verschulden an der Zerrüttung gestützt und ist die nach § 55 EheG erforderliche Zeit nicht abgelaufen, ist das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG zu beurteilen.
Diesfalls genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht zur Stattgebung des Klagebegehrens, sondern es bedarf eines Nachweises des Verschuldens des beklagten Ehegatten daran.

§ 55 EheG ab 01.08.1938

Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

EheG § 55
(1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.