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Seite angelegt am: 10.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 07.08.2020

Härteklausel bei der Zerrüttungsscheidung

"Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen"
§ 55 Abs 3 EheG läßt erkennen, daß selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen kann. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 rechtfertigen. Der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG liegt darin, dass der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert werden, ihm in Ausnahmsfällen vielmehr eine Anpassungsfrist gewährt werden soll.

Sie kommt daher nur in Betracht bei Vorliegen von zwei Voraussetzungen:

1.) zumindest überwiegendes Verschulden des die Scheidung begehrenden Ehepartners 
2.) die überwiegende Härte für den beklagten Ehepartner

Die übliche Verschlechterung der pensionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die unterhaltsberechtigte Ehefrau genügt (in der Regel) nicht.

Wurde allerdings durch die gemeinschaftliche Gestaltung der Ehe der Frau die Möglichkeit genommen, selbst eine Vorsorge für die Altersversorgung zu treffen, kann ein Härtefall vorliegen.

Einwendungsbedürftigkeit; Behauptungs- und Beweislast:

da der Untersuchungsgrundsatz im streitigen Ehescheidungsverfahren nicht gilt, bedarf auch die Berücksichtigung der Härteklausel ausdrücklich des Einwandes der beklagten Partei.

Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt die beklagte Partei.