Seite angelegt am: 23.09.2010
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Letze Bearbeitung:
06.08.2020
Behauptungs- und Beweislast für mangelnde Handlungsfähigkeit
Die Beweislast, dass kein Verschulden iSd § 49 EheG vorliegt, bzw. das Verschulden wesentlich gemildert ist, trifft die Partei, die objektiv Eehverfehlungen gesetzt hat. Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit vermutet. Die Partei, die Eheverfehlungen vorbringt, muss das Vorliegen von Eheverfehlungen bewweisen, nicht aber den Gesundheitszustand seines Gegners. Der Gegner hat den Gesundheitszustand zu behaupten und zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation als Scheidungsgrund nimmt.