Verzeihung von Eheverfehlungen
Die Verzeihung hat zur Folge, dass die verziehenen Eheverfehlungen für sich alleine für eine Verschuldensscheidung nicht mehr herangezogen werden können. Nur wenn unverfristete und nicht verziehene Eheverfehlungen festgestellt werden können zusätzlich auch noch verziehene Eheverfehlungen berücksichtigt werden.
Verzeihung ist einerseits ein subjektiver innerer Vorgang, der ohne Rücksicht auf sein Motiv nicht durch Willensmängel beeinflusst sein darf, andererseits aber auch die Äußerung dieses Vorganges, nicht notwendigerweise gegenüber dem anderen Ehegatten, und zwar bei voller Kenntnis der Verfehlung. Diese Äußerung muss dahin gehen, die Ehe fortsetzen zu wollen. Verzeihung kann aufschiebend bedingt oder befristet gewährt werden, sie ist aber danach unwiderruflich. Für die Verzeihung ist der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat, beweispflichtig.
Die Verzeihung muss nicht ausdrücklich, sie kann auch konkludent (schlüssig) erfolgen.
Keinesfalls hat ein Teil durch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut den Anspruch auf Scheidung bei Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des anderen Teiles verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung - und daher umsomehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruches - kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruches wegen künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte.
Mehrfach hat aber der OGH entscheiden, dass die Bestimmung des § 56 ABGB (Verzeihung) nur auf Verschuldensscheidungen anzuwenden ist, nicht aber auf den Verschuldensausspruch bei einer Zerrüttungsscheidung.
Verzeihung ist nur dann anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, dass er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Ehepartners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen.
§ 56 EheG
C. Ausschluß des Scheidungsrechts
Verzeihung
EheG § 56
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.