Wiederholung von Eheverfehlungen nach Verzeihung
Auch die Frage, ob ein Verhalten des verletzten Ehegatten als schlüssige Verzeihung einer vorangegangenen Eheverfehlung aufzufassen ist, ist eine solche des Einzelfalls. Dabei kommt es in erster Linie auf seine innere Einstellung an, also ob der verletzte Gatte trotz der ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die Ehe fortsetzen will. Die Wiederholung gleichartiger Verfehlungen nach der Verzeihung wiegt in der Regel sogar schwerer.
Keinesfalls hat ein Teil durch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut den Anspruch auf Scheidung bei Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des anderen Teiles verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung - und daher umsomehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruches - kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruches wegen künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte.