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Verzicht auf Ehescheidungsgründe

Ein Verzicht auf künftige Scheidungsgründe - und zwar auch auf das Recht die Scheidung nach § 55 EheG. zu begehren - ist unwirksam.

Es kann aber ein bereits bestehender Verschuldensscheidungsgrund einseitig verziehen (§ 56 EheG) oder auf die weitere Geltendmachung (auch aller) bestehender Scheidungsgründe einseitig oder in Vertragsform wirksam verzichtet werden.