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Bindung des Gerichts an vorgebrachte Umstände

Umstände, die nicht ausdrücklich oder wenigstens in schlüssiger Weise als Scheidungsgrund (in Klage, Widerklage oder Mitschuldantrag) geltend gemacht werden, können in einer Entscheidung über das Scheidungsbegehren nicht verwertet werden.

Anmerkung: Auch Aussagen der Parteien ersetzen nicht das notwendige Vorbringen. Es empfiehlt sich daher oft vor der letzten Streitverhandlung nochmals das gesamte Vorbringen zu prüfen, allenfalls zusammenzufassen, zu ergänzen und nochmals alles vorzubringen (gerafft).