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Seite angelegt am: 19.09.2017 ; Letzte Bearbeitung: 06.08.2020

Vermüllung der Ehewohnung

Vermüllung und Verwahrlosung des ehelichen Wohnhauses ist eine schwere Eheverfehlung. Dies stellt überdies einen Dauerzustand dar. Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist.