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Verzeihung und Zerrüttungsscheidung

Die die Verzeihung regelnde Bestimmung des § 56 EheG ist ausdrücklich auf Verschuldensscheidungen eingeschränkt und kann daher bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nach § 61 (3) EheG keine Anwendung finden.

§ 56 EheG

C. Ausschluß des Scheidungsrechts
Verzeihung

EheG § 56
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.