Verziehene Eheverfehlungen, Berücksichtigung
Die Berücksichtigung verziehener und verjährter Verfehlungen wird dann billig erscheinen, wenn unter Bedachtnahme auf alle Umstände, auf die gesamten Beziehungen der Ehegatten zueinander, namentlich die Schwere und Tragweite der verjährten oder verziehenen Verfehlungen der Klägerin, es nach der allgemeinen Auffassung gerecht ist, nicht die Schuld allein dem Beklagten aufzuerlegen.
§ 59 EheG
EheG § 59
Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen
Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit
(1) Nach Ablauf der in den §§ 57 und 58 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.
(2) Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen des § 57 zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden.