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Verschuldenseinwand bei Zerrüttungsscheidung (§ 61 Abs. 3 EheG)

Die Fristen des § 57 EheG sind bei einer Ehescheidung nach § 55 EheG irrelevant. Die Eheverfehlungen können in einem solchen Fall nicht verjähren.

Der Verschuldenseinwand nach § 61 (3) EheG bei einer Zerrüttungsscheidung kann auch auf verfristete oder verziehene Eheverfehlungen gestützt werden.

Beim Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt.
Für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG genügt unter Umständen das wesentlich geringgradigere Zerrüttungsverschulden im Sinn des § 55 EheG.
Auch bei Ansprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.
Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Ehegatten während der Ehedauer als Grundlage eines Ausspruches nach § 61 Abs 3 EheG.

Seinem Zweck nach soll § 61 G jenen Ehegatten schützen, der trotz einer vom anderen allein oder überwiegend verschuldeten Zerrüttung an der Ehe festhalten will. Daher erachtet die Rechtsprechung § 56 EheG auf Verschuldensanträge nach § 61 (3) EheG als unanwendbar.