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Verfristung und Ruhen des Verfahrens

Aus der Tatsache, daß das Verfahren längere Zeit geruht hat, kann nicht etwa Ablauf der Frist des § 57 EheG abgeleitet werden. Unter Umständen kann das Ruhen des Verfahrens bedeuten, daß die mit der Klage geltend gemachten Eheverfehlungen verziehen wurden.