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Verheimlichung von vorehelichen Vorstrafen

Die Verheimlichung von vorehelichen Vorstrafen stellt keinen Scheidungsgrund dar, weil auf § 49 EheG nur solche Verfehlungen gegründet werden können, die während der Ehe, also zwischen Eheschließung und Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz des Scheidungsverfahrens gesetzt wurden. Die Verheimlichung von vorehelichen Vorstrafen kann nur in einem auf §§ 37 f EheG gegründeten Eheaufhebungsverfahren releviert werden.