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Lex imperfectae

Im Bereich der aus § 90 ABGB folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens und der ehelichen Treue gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und, wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Scheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen. Außerhalb eines Scheidungsstreits können solche Umstände, gleich ob sie aus Gesetz, einvernehmlicher Gestaltung, bloß faktischer Einigung oder aber aus Vertrag abgeleitet werden, nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden.

§ 90 EheG ab 01.07.1978

EheG § 90
1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.