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Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft

Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nach unheilbarer Zerrüttung stellt keine Eheverfehlung dar.

Anmerkung: Richtig ist wohl, dass es an sich sehr wohl ein schwere Eheverfehlung ist, mangels Kausalität für eine weitere Zerrüttung aber nicht mehr zu berücksichtigen ist.