Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 55a EheG)
Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaftist für eine Ehescheidung nach § 55a eheG materiellrechtliche Voraussetzung. Das insoweit übereinstimmende Vorbringen der Ehegatten ist nicht weiter beweisbedürftig.
Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft in § 55a EheG unterscheidet sich zwar grundsätzlich von der - nach § 55 EheG maßgeblichen – häuslichen Gemeinschaft. Allerdings wird in der Rechtsprechung auch die häusliche Gemeinschaft in einen sehr umfassenden Sinn, nämlich als Wohn-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden, und es wird für möglich erachtet, dass sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch die häusliche Gemeinschaft trotz getrennten Wohnens der Ehegatten intakt, umgekehrt aber auch bei einem Verbleib beider Ehegatten derselben Wohnung aufgehoben sind. Entscheidend sei allein, dass das Verhältnis der Ehegatten nicht mehr von ehelicher Gesinnung getragen ist, auch wenn sie (im Sinne einer reinen Zweckgemeinschaft oder aufgrund äußerer Zwänge) vielleicht noch gemeinsam wohnen und wirtschaften, im Übrigen aber keine Gemeinsamkeiten mehr bestehen und geistig-seelische und körperliche Gemeinschaft fällt.