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Eingehen einer Lebensgemeinschaft als Eheverfehlung

Die Aufnahme eines Mannes in die eheliche Wohnung und das Zusammenleben mit diesem für etwa ein Jahr, wobei sich der Ehemann, der von der Beklagten mehrfach ausgesperrt worden war, nur von Zeit zu Zeit auch in der Ehewohnung
aufgehalten hat. Da das Verhalten der Ehefrau, auch wenn keine sexuellen Kontakte mit ihrem Freund festgestellt wurden, objektiv den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erwecken musste, entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das darin eine schwere Eheverfehlung der Beklagten erblickt hat, ständiger oberstgerichtlicher Judikatur.