Lebensgemeinschaft, umfassende
Nach § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Die Eckpfeiler der ehelichen Verbindung sind im Regelfall die geistige, Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.
Die Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft ist eine gegenseitige, beide Teile gleichermaßen treffende Verpflichtung. Ihre Erfüllung setzt voraus, dass beide Ehepartner im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten des anderen Teils eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen.
Im Bereich der aus § 90 EheG folgenden rein persönlichen rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Ehescheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen. außerhalb eines Scheidungsstreits können solche Umstände, gleich ob sie aus Gesetz, einvernehmlicher Gestaltung oder aus Vertrag abgeleitet werden, nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden.
§ 90 EheG ab 01.07.1978
EheG § 90
1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.