Verfristung von Eheverfehlungen
Grundsätzlich beträgt die Frist zur Geltendmachung von Eheverfehlungen (bei aufrechter häuslicher Gemeinschaft) sechs Monate.
Ist die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, beträgt die Frist maximal 10 Jahre.
Anmerkung: Wenn (theoretisch) keiner der beiden Ehegatten unverfristete Eheverfehlungen geltend machen kann, ist eine Scheidung bei häuslicher Gemeinschaft gar nicht möglich, bei getrennter nur nach § 55 EheG.
Die Frist ist von Amts wegen wahrzunehmen und bedarf daher keines ausdrücklichen Vorbringens.
§ 57 EheG ab 01.07.2001
Fristablauf
§ 57
(1) Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.
(2) Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000)
(4) Für die Sechs- und die Dreimonatsfrist gilt § 40 Abs. 3 und 4 entsprechend.