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Seite angelegt am: 30.12.2015 ; Letzte Bearbeitung: 06.08.2020

Das Verhalten ist eherechtlich, nicht strafrechtlich zu würdigen

Das Verhalten der Ehegatten ist in seiner eherechtlichen Bedeutung und nicht nach der strafrechtlichen Wertung, für die andere Gesichtspunkte maßgeblich sind, zu würdigen.