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Vergleich - Gültigkeit nach bürgerlichem Recht zu beurteilen

Die Gültigkeit eine Scheidungsvergleichs nach § 55a EheG ist - auch wenn er vor Gericht geschlossen wurde - nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Insbesondere kann der Vergleich wenn Willensmängel oder wegen Sittenwidrigkeit - im Prozessweg - angefochten werden. So ist etwa ein Unterhaltsvergleich, der nur dazu dienen soll, einen Ehegatten künftig einen Pensionsanspruch zu sichern, während der Leistung des Verpflichteten in Wahrheit nicht erfolgen soll, als Scheingeschäft nichtig.