Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Verbindung des Unterhaltsverfahrens mit dem Scheidungsverfahren

Mit der Ehescheidungsklage können nur jene Ansprüche aus dem Eheverhältnis verbunden werden, die sich aus dessen mit dem Scheidungsbegehren angestrebten Auflösung ergeben, also zwar Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe, nicht aber für die Zeit des noch aufrechten Bestehens der Ehe.