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Behauptungs- und Beweislast für fehlende Verantwortlichkeit

Derjenige, dem Eheverfehlungen vorgeworfen werden, trägt die Behauptungs- und Beweislast für eine allfällige fehlende Verantwortlichkeit aufgrund des Gesundheitszustandes. Glingt der Beweis der geistigen Störung, so ist es am Gegner gelegen, seinerseits zu behaupten und zu beweisen dass und warum einzelne Eheverfehlungen nicht von der geistigen Störung getragen waren und daher trotzdem vorwerfbar sind.