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Seite angelegt am: 02.11.2008 ; Letzte Bearbeitung: 06.08.2020

Verschuldensabwägung auf Prozessvorbringen beschränkt

Für die Verschuldensabwägung sind nur die im Rahmen des Prozessvorbringens ausdrücklich geltend gemachten Eheverfehlungen zu berücksichtigen.

Anmerkung: Es erweist sich als sinnvoll vor Schluss eines Verfahrens nochmals zu überprüfen, ob alles was im Rahmen des Beweisverfahrens an relevanten Eheverfehlungen hervorgekommen ist, auch vom Prozessvorbringen erfasst ist; allenfalls sollte die Eheverfehlungen nochmals zusammengefasst vorgetragen werden.