Verweigerung der Fortpflanzung
Bis 31.12.1999 galt noch die Bestimmung des § 48 EheG (Verweigerung der Fortpflanzung).
Diese Bestimmung ist mit BGBl I Nr. 125/1999 ersatzlos aufgehoben werden. Trotzdem kann die Verweigerung der Fortpflanzung weiter ein Scheidungsgrund sein. Allerdings wurde die Absolutheit des Scheidungsgrundes (ebenso wie beim Ehebruch) beseitigt. Schon gar nicht lässt sich der Schluss ziehen, dass eine von der Frau ohne Wissen und / oder Willen des Ehegatten herbeigeführte Schwangerschaft (natürlich vom Ehemann) eine Eheverfehlung sei, zumal § 44 ABGB nach wie vor die Ehe auch definiert unter Bezugnahme auf die Zeugung von Kindern.
Verweigerung der Fortpflanzung ist eine schwere Eheverfehlung. Kein Partner ist berechtigt die Empfängnis gegen den Willen des anderen Partners zu verhindern. Allderings macht nur das Fehlen einer Vereinbarung der Kinderlosigkeit die beharrliche und unbegründete Verweigerung der Forpflanzung zu einer schweren Eheverfehlung.
Auch nach der Änderung des Ehegesetzes (EheRÄG 1999) sind Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung schwerwiegende Eheverfehlungen, die vor dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung als Scheidungsgrund geltend gemacht werden können.
Ablehnung von Nachkommenschaft ist eine schwere Eheverfehlung, es sei denn, die Ehegattien sind im Rahmen ihrer Privatautonomie übereingekommen, keine Kinder zu haben.
Wenn ein Ehegatte nach ein- oder zweimaliger Weigerung des andren nie wieder einen Versuch unternimmt, den anderen umzustimmen, kann von einer beharrlichen Weigerung nicht gesprochen werden.