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Seite angelegt am: 11.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 11.11.2020

Verfristung von Eheverfehlungen - Fristbeginn

Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass für den Fristbeginn und -ablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist.