Versäumung eines Termins zur strittigen Ehescheidung
Eine Vorgangsweise nach § 87 GOG ist im wesentlichen auf die in Z 4 genannten Verfahren beschränkt und im streitigen Scheidungsverfahren nur dort anwendbar, so das persönliche Erscheinen einer Partei zur Klärung amtswegig zu ermittelnder Umstände (zB Prozeßfähigkeit, andere Prozeßvoraussetzungen, Statusfragen im Zusammenhang mit einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung) als erforderlich angesehen wird, nicht aber zur bloßen Beweisaufnahme.
§ 87 GOG ab 01.08.1989
Ladungen außerhalb des Processes.
GOG § 87
(1) Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genötigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.
(2) Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Strafen (§ 220).