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Verschuldensabwägung - nicht ehestörende Eheverfehlungen

Der Umstand, daß ein Ehegatte eine Verfehlung des anderen nicht als ehestörend empfunden hat, bewirkt nur, daß auf diese Tatsache die Scheidungsklage nicht gestützt werden kann, nicht aber auch, daß darauf bei der Verschuldensabwägung nicht Bedacht zu nehmen ist.