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Verfristung von Eheverfehlungen und Kenntnis

Dem Ehegesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Eheverfehlung auch dann verfristet sein könnte, wenn sie zwar – wie hier – fristgerecht mit Klage geltend gemacht wurde, dann aber das Verfahren längere Zeit ruhte. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Frist des § 57 EheG nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Anwendung des § 1497 ABGB kommt daher aufgrund der Fassung der §§ 57, 59 EheG, die nur auf die Klagserhebung abstellen, nicht in Betracht.