Verschuldensunabhängiger Unterhalt
Es sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
“Langjährige Hausfrauenehe“:
Wenn die Ehe lange bestanden hat und die Frau einvernehmlich den Haushalt geführt und deswegen auf Aus- oder Fortbildung verzichtet hat und deswegen nunmehr realistischerweise auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr hat und daher ihren eigenen Unterhalt nicht erwirtschaften kann, kann sie auch trotz alleinigen oder überwiegenden Verschulden an der Ehescheidung Unterhalt beanspruchen. Dieser Unterhaltsanspruch wird prinzipiell auf drei Jahre befristet, kann jedoch immer wieder verlängert werden. Nur dann, wenn die Zuerkennung eines Unterhaltes im Hinblick auf die Ehescheidungsgründe grob unbillig wäre, wird dieser Unterhaltsanspruch verneint. Wenn man bei Lesen dieser Zeilen hinterher nicht so recht weiß, unter welchen Umständen ein solcher Unterhalt gewährt wird, so ist dies nur Ausdruck der allgemeinen Rechtsunsicherheit. Nähere Ausformulierungen hat der Gesetzgeber nicht getroffen und wird es Sache der Rechtsprechung sein, diese Umstände näher zu spezifizieren, d.h. „auszujudizieren“. Erst nach Vorliegen mehrerer Urteile des OGH in einigen Jahren wird die Rechtslage klarer werden.<
"Erziehungsunterhalt":
Der Gesetzgeber hat auch hier ab 01.01.2000 eine Änderung formuliert. Wenn einem Obsorgeberechtigten (in der Regel der Frau) wegen Erziehung und Pflege der Kinder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, kann Unterhalt trotz Verschulden zustehen. Der Gesetzgeber hat formuliert, dass bis zum vollendeten 5. Lebensjahr eines Kindes vermutet wird, dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Auch hier kann noch keine detaillierte Rechtsberatung stattfinden, da auch hier die Rechtsprechung erst Judikatur entwickeln muss. Auch dieser Unterhaltsanspruch ist daher durchaus mit gewissen Unsicherheitsmomenten behaftet. Auch dieser Unterhalt ist prinzipiell auf höchstens drei Jahre zu befristen.
In beiden Fällen kann der Unterhalt gekürzt werden oder ganz entfallen, wenn er im Hinblick auf die Ehescheidungsgründe unbillig wäre (§ 68a Abs. 3 EheG). In diesem Fall kann vom Unterhaltsberechtigten auch die Aufnahme einer an sich unzumutbaren Beschäftigung oder aber die Bedürfnisdeckung aus seinem Vermögen verlangt werden.
Bei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach §68 EheG und dem nach § 66 EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15% und 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen iSd § 68a Abs 3 EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern.