Seite angelegt am: 07.04.2007
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Letze Bearbeitung:
06.08.2020
Verfahrensart bei Scheidungen nach ausländ. Recht, bzw. Scheidungsfolgen
Bei der Frage, ob der Scheidungsrichter zugleich mit der Scheidung die Scheidungsfolgen regelt oder ob diese Entscheidung in einem eigenen Verfahren zu erfolgen hat, handelt es sich um eine Frage der Zuständigkeit und damit eine Frage des Verfahrensrechts. Sie richtet sich ausschließlich nach der lex fori . Nach dem damit anwendbaren österreichischen Recht ist über die Ehewohnung nicht im Scheidungsverfahren, sondern im nach der Scheidung einzuleitenden Aufteilungsverfahren zu entscheiden. Gegenständlich anwendbar türkisches materielles Recht, mit der Frage ob der Richter im Scheidungsurteil zwingend auch die Ehewohnung zuweisen muss.