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Härteklausel nach § 54 EheG

§ 55 Abs 3 EheG läßt erkennen, daß selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen kann. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 rechtfertigen. Der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG liegt darin, dass der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert werden, ihm in Ausnahmsfällen vielmehr eine Anpassungsfrist gewährt werden soll.

Sie kommt daher nur in Betracht bei Vorliegen von zwei Voraussetzungen:

1.) zumindest überwiegendes Verschulden des die Scheidung begehrenden Ehepartners und
2.) die überwiegende Härte für den beklagten Ehepartner

§ 55 Abs 3 EheG läßt erkennen, daß selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen kann. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 rechtfertigen.

§ 55 EheG ab 01.08.1938

Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

EheG § 55
(1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.