Aufhebung der ehelichen häuslichen Gemeinschaft
Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten über eine bestimmte Zeitdauer (drei bzw. sechs Jahre) ist Voraussetzung für Zerrüttungsscheidung nach § 55 EheG.
Nach § 55a EheG ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft über mehr als sechs Monate Voraussetzung für die einvernehmliche Ehescheidung. Die Voraussetzung nach § 55 EheG ist daher etwas "strenger".
Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten ist auch dann aufgehoben ist, wenn die Ehegatten zwar noch unter einem Dach wohnen, aber ihre Lebensbereiche derart getrennt sind, dass die persönliche Berührung weitgehend ausgeschaltet ist.
Eine derartige Trennung auch der häuslichen Gemeinschaft ist nach der Judikatur aber auch in der gemeinsamen Ehewohnung möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter der häuslichen Gemeinschaft eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Die eheliche häusliche Gemeinschaft ist er dann aufgehoben, wenn alle drei Elemente nicht mehr bestehen. Die persönliche Berührung muss weitgehend ausgeschaltet sein und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten weggefallen sein
Nicht ausreichen wird für eine Wirtschaftsgemeinschaft die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes, zu der der Ehegatte bei aufrechter Ehe (§ 94 ABGB) verpflichtet ist. Wenn ein Teil die Scheidungsklage einbringt und diese auch ordnungsgemäß betreibt, wird man wohl trotz weiterem Wohnen in der Ehewohnung von einer Aufhebung der ehelichen häuslichen Gemeinschaft ausgehen müssen.
§ 55 EheG ab 01.08.1938
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
EheG § 55 (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.
§ 55a EheG ab 01.02.2013
Einvernehmen
EheG § 55a (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.