Seite angelegt am: 10.11.2020
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Letze Bearbeitung:
10.11.2020
Jahrelange Nachsicht
Keinesfalls hat ein Teil durch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut den Anspruch auf Scheidung bei Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des anderen Teiles verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung - und daher umsomehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruches - kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruches wegen künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte.