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Auswirkung der Scheidung auf den Familiennamen

Nach der Scheidung behält auch der Ehepartner der den Namen vom anderen angenommen hat, den Familiennamen bei (§ 93 ABGB) oder ihn sogar weitergeben. D.h. der neue Ehemann nimmt indirekt den Namen des Ex-Mannes an.

Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten  erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft (d.h. Kinder) vorhanden ist.

Selbst bei Scheidung aus Verschulden eines Partners oder bei gröbsten Verfehlungen nach der Scheidung gibt es keine Möglichkeit mehr, diesem die Führung des angenommenen Namens zu untersagen. Die Bestimmung des § 65 EheG, die das ermöglicht hat, wurde 1994 aufgehoben.

Es gibt jetzt ABSOLUT keine zwangsweise Möglichkeit mehr. Ärger noch: Der Ehepartner kann diesen Namen seinerseits weitergeben. Theoretisch kann daher der nächste Ehemann der Ex-Frau genauso heißen!