Nichtigkeit einer Ehe
Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist (§ 20 EheG).
Die Nichtigkeitsgründe sind:
Mangel der Form (§ 21 EheG)
Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit (§ 22 EheG)
Eheschließung nur zum Zwecke der Namensführung und Erwerb der Staatsangehörigkeitsehe (§ 23 EheG)
Bigamie (§ 24 EheG) Nichtig ist aber natürlich nur die zweite Ehe
Verwandtschaft - Eheschließung entgegen § 6 EheG (§ 25 EheG).
Die Nichtigkeitsklage kann immer der Staatsanwalt erheben (§ 28 EheG), in den Fällen des § 23 EheG nur dieser, ansonsten auch jeder der beiden Ehegatten, in den Fällen der Doppelehe auch der Ehepartner der gültigen Ehe (28 EheG).
Ist eine Ehe nur beabsichtigt, um dem Ehepartner eine Arbeitsbewilligung und Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen ohne Absicht eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, ist die Ehe nichtig, auch wenn die Ehepartner in der Folge doch eine eheliche Gemeinschaft aufnehmen und auch sexuelle Kontakte haben, jedenfalls so lange bis nicht eine Heilung der Nichtigkeit (§ 32 Abs. 2 EheG - fünf Jahre) eingetreten ist.
Für die Frage der Nichtigkeit einer Ehe ist der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend.
§ 21 EheG ab 01.08.1938
EheG § 21
Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von
ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß
bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
§ 22 EheG ab 01.07.2018
Mangel der Ehefähigkeit
EheG § 22
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.
§ 23 EheG ab 01.08.1938
EheG § 23
Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens
des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet
werden soll.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von
ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß
bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
§ 24 EheG ab 01.01.2010
EheG § 24
Doppelehe
Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte.
§ 25 EheG ab 01.01.1984
Verwandtschaft
EheG § 25 Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.