Seite angelegt am: 10.12.2006
;
Letze Bearbeitung:
06.08.2020
Rauchen
Der OGH billigt "bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe" dem Scheitern eines Ehegatten bei dem Versuch, das Rauchen aufzugeben, objektiv nicht die für einen Scheidungsgrund nach § 49 EheG erforderliche Zerrüttungswirkung zu, daher keine schwere Eheverfehlung.
Aber Raucher sind damit noch lange nicht aus dem Schneider: :-)
Der Umstand, daß der Kläger ein starker Raucher ist, was die Beklagte seit jeher wußte, stellt sicherlich keine schwere Eheverfehlung dar. Berücksichtigt man aber, daß der Kläger auch abends im einzigen Zimmer der Ehewohnung viel rauchte und untersagte, daß die Fenster des Zimmers geöffnet werden, ergibt sich, daß er sich gegenüber der Beklagten, die dies als störend empfand, rücksichtslos und ehewidrig verhielt.