Entschuldbare Reaktionshandlungen
Von einer entschuldbaren Reaktionshandlung wird nur dann gesprochen werden können, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Handelns als Verschulden ausschließt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen. Dies muss aber dann verneint werden, wenn sich das ehewidrige Verhalten der Beklagten, nämlich die Verletzung ihrer Verpflichtung zur anständigen Begegnung und ihrer Beistandspflicht, über mehrere Jahre hinzieht. Hier verhindert es schon das zeitliche Moment, das ehewidrige Verhalten der Beklagten als entschuldbare Reaktionshandlung auf die vorangegangenen Eheverfehlungen des Klägers zu qualifizieren.
Eine entschuldbare Reaktionshandlung setzt voraus, dass diese als verständliche Gemütbewegung zeitlich unmittelbar auf grobe Ehewidrigkeiten des Partners erfolgt und ein angemessenes Verhältnis zu diesen nicht überschreitet.
Einzelfälle:
Das Verlassen der Ehewohnung nach Beschimpfungen und Misshandlungen durch den anderen Ehegatten kann eine entschuldbare Reaktionshandlung darstellen.
Zulässiges Verlassen des gemeinsamen Schlafzimmers, unmittelbar nach Mitteilung des Ehemannes, dass er eine Freundin habe.
Keine entschuldbare Reaktionshandlung:
liegt vor, wenn sich das betreffende Verhalten (hier Verletzung der anständigen Begegnung) über mehrere Jahre hinzieht; dann hindert schon das zeitliche Moment, das ehewidrige Verhalten als entschuldbare Reaktionshandlung zu qualifizieren .
Gewaltexzesse werden von der Judikatur grundsätzlich nicht als entschuldbare Fehlleistung anerkannt.