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Verdichtetes Rechtsbewusstsein, Querulantentum

Das verdichtete Rechtsbewusstsein des Klägers, der über Jahre hinweg unzählige Verfahren führte, überschattete das Leben der Streitteile derart, dass der Kläger seine Zeit ausschließlich mit dem Vorbereiten und Führen der Verfahren verbrachte. Er war auch nicht mehr imstande, über ein anderes Thema zu sprechen. Dieses Verhalten war zweifellos (einleitend) massiv ehezerstörend, ließ es doch keinen partnerschaftlichen Umgang, ein geistig-seelisches Miteinander zu. Weiters ließ der Kläger die Beklagte über ihre finanzielle Situation trotz ihrer Nachfragen im Unklaren. Entgegen der Bitten der Beklagten war der Kläger nicht dazu bereit, Missstände auf den Konten zu verringern, sondern begegnete den entsprechenden Bitten der Beklagten lediglich mit der Errichtung zahlreicher unübersichtlicher Konten und Tabellen, die keine Aufklärung gaben. Auch dies ist eine schwere Eheverfehlung.
Demgegenüber hatte die Beklagte bereits 2007 eine – verziehene – ehewidrige Beziehung. 2012 begann sie eine weitere, die über vier Jahre – mit Unterbrechungen – andauerte und die sie während des anhängigen Scheidungsverfahrens, entgegen ihrer Beteuerungen, die Beziehung beendet zu haben, bis Ende 2015/Anfang 2016 fortsetzte. Weiters beschimpfte die Beklagte den Kläger immer wieder und setzte ihn herab. Auch dieses Verhalten war (insgesamt) massiv die Ehe schädigend. Hinzu kommen – allerdings nach der festgestellten Zerrüttung der Ehe – Tätlichkeiten der Beklagten gegenüber dem Kläger und das öffentliche Austauschen von Zärtlichkeiten mit dem Vermieter ihres Ferienappartements.
Wie ausgeführt ist ein überwiegendes Verschulden einer Seite nach der ständigen Judikatur nur dann auszusprechen, wenn es erheblich schwerer wiegt als das des anderen, der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt und das Verhalten der anderen Seite dagegen eher zu vernachlässigen ist. Weder das Verhalten des Klägers noch jenes der Beklagten tritt aber in diesem Sinn völlig in den Hintergrund. Beiden Parteien sind schwere Eheverfehlungen anzulasten. Im Hinblick auf das Verhalten des Klägers, das ein geistig-seelisches Miteinander ausschloss, begründet der Ehebruch der Beklagten kein überwiegendes Verschulden. Auch die Berücksichtigung der anderen festgestellten Verhaltensweisen führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass beide Parteien gleichermaßen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, weshalb in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen das gleichteilige Verschulden der Parteien auszusprechen war.