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Seite angelegt am: 09.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 06.08.2020

Rekurs - keine Antragsrücknahme

Die Erhebung eines Rekurses gegen den die Scheidung der Ehe nach § 55a EheG aussprechenden Rekurses ist nicht der Zurücknahme des Antrags auf Ehescheidung gleichzuhalten.