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Religiöse Einstellung

Das Bekenntnis zu einer Religion stellt weder ein ehrloses noch ein unsittliches Verhalten dar. Es könnte nur dann eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG verwirklichen, wenn aus einer fanatischen oder unduldsamen Einstellung heraus der andere Ehegatte oder die Familienangehörigen in einer für sie unerträglichen Weise beeinflusst werden sollen, die ehelichen Pflichten ernsthaft vernachlässigt würden, oder es sonst zur Verletzung der Pflicht zur toleranten und achtungsvollen Begegnung käme.