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Mangelnde sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens

An  der mangelnden sittlichen REchtfertigung des Scheidungsbegehrens mangelt es nur, wenn die zur Zerrüttung der Ehe beitragende schwere Eheverfehlung des beklagten Ehegatten erst durch das schuldhafte Verhalten des anderen (des klagenden) Ehegatten hervorgerufen wurde oder wenn sonst ein Zusammenhang zwoischend en von beiden Teilen gesetzten Verfehlungen besteht oder wenn die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwer wiegen als die des beklagten Ehegatten. Dabei kommt es auf das Gesamtverhalten der Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalls an.