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Vereinbarung sexueller Freiheit

Ein Vertrag, mit dem die Ehegatten einander sexuelle Freiheit gestatten, verstösst gegen das Wesen der Ehe und insbesondere die damit verbundene Pflicht zur ehelichen Treue und vermag keine rechtsverbindlichen Wirkungen hervorzurufen.
Die Vereinbarung ist jederzeit (mit Wirkung für die Zukunft) widerruflich, so lange sie besteht aber im Hinblick auf § 47 Abs 2 EheG von Relevanz.
Die Vereinbarung ist jederzeit (mit Wirkung für die Zukunft) widerruflich.