Spielsucht als Scheidungsgrund
Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen sind das anhaltende Spielverhalten des Beklagten und die Aufforderung zu Falschangaben gegenüber seinem Dienstgeber nicht als bloß belanglose Eheverfehlungen des Beklagten zu werten. Auch wenn der Beklagte die Familie durch sein Spielverhalten nie in grobe finanzielle Schwierigkeiten brachte, führte das Glücksspiel jedenfalls zu Geldverlusten für die Familie, und es handelte sich dabei nicht um einen bloß einmaligen Vorfall, sondern der Beklagte spielte seit Jahren in Spiel- und Wettlokalen um Geld. Ein derartiges ehe- und familienschädigendes Verhalten ist hier vor allem aufgrund seiner Dauerhaftigkeit und angesichts des wiederholten – erfolglosen – Ersuchens der Klägerin an den Beklagten, mit dem Spielen aufzuhören, als schwere Eheverfehlung zu werten. Dies wird durch die Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, seinem Dienstgeber gegenüber falsche Angaben über den Verbleib von dem Kläger anvertrautem Geld zu machen, noch verstärkt.