Schenkungswiderruf (§ 1266 ABGB) - Verjährung 30 Jahre
Bei der Aufhebung des Schenkungsvertrags nach dieser Bestimmung handelt es sich um einen Sonderfall des Schenkungswiderrufs („Schenkungswiderruf im weiteren Sinn“). Da es sich bei diesem Schenkungswiderruf gerade nicht um den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nach § 948 ABGB handelt, also kein Widerruf „im engeren Sinn“ vorliegt, gelangt auch die Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB nicht zur Anwendung. Die Aufzählung in dieser Bestimmung ist taxativ und einschränkend auszulegen. Schon aus diesem Grund verbleibt auch für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kein Raum.
Für den hier vorliegenden Schenkungswiderruf „im weiteren Sinn“ gilt daher das allgemeine Verjährungsrecht (Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger4 § 946 ABGB Rz 10). Mangels verjährungsrechtlicher Sonderregel hat es bei der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB zu bleiben. Rechte etwa aus abgeschlossenen Verträgen sowie Bereicherungs- und Verwendungsansprüche verjähren gemäß § 1478 ABGB grundsätzlich erst in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach dieser Bestimmung mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts zu laufen, sodass einer Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht . Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben dagegen auf den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel keinen Einfluss.
Im Anlassfall ist das Recht zum Widerruf der Schenkung nach § 1266 ABGB analog demnach nicht verjährt. Das Gleiche gilt für den aus § 1266 ABGB unmittelbar resultierenden und daher verjährungsrechtlich gleich zu beurteilenden Rückforderungsanspruch.