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Seite angelegt am: 11.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 06.08.2020

Voreheliche Schwangerschaft - Pflicht zur Aufklärung über Mehrverkehr

Eine voreheliche Mitteilungspflicht für alle das Wesen der Ehe als Grundlage der ehelichen Gemeinschaft und des Familienlebens bedeutsamen Tatsachen ist anzuerkennen. Eine schwangere Frau, die der Mann, der mit ihr geschlechtlich verkehrte, deshalb zu ehelichen beabsichtigt, hat zutreffendenfalls von sich aus mitzuteilen, daß sie während der Empfängniszeit mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte; daß das nach der Eheschließung geborene Kind von einem anderen Mann stammt, ist für das Vorliegen des Aufhebungsgrundes nicht erforderlich.